1Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirtschaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch Zuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen für 1991 durch das Land Thüringen.
2Dies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost".
3Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992 zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen Haushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzuführen.
4Die Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmitteln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" gefördert werden, übernimmt für die betreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Freistaat Sachsen.
5Die vorhabenbezogene Finanzmittelbereitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fachministerien beider Länder festzulegen.
6Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.